§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
Stand: 12.06.2026
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 23 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 10.02.2023 – A 5 K 109/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.07.2016 – 6 L 2019/16.AZitiert von 4
- VG Aachen, 14.03.2016 – 4 L 40/16.AZitiert von 1
- VG Aachen, 14.03.2016 – 4 L 82/16.AZitiert von 1
- VG Minden, 19.01.2017 – 10 K 6164/16.AZitiert von 1
- VG Bayreuth, 11.07.2025 – B 8 S 25.31250
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.11.2025 – 17 K 9912/24.A
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 17 K 10322/24.AZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 9 B 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.03.2016 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.